Das HinweisgeberInnenschutzgesetz trat am 25. Februar 2023 in Kraft. Den Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
Der Zweck des Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind HinweisgeberInnen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
Das Gesetz regelt die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten oder des öffentlichen Sektors.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Gesetzt gilt für Personen (HinweisgeberInnen), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben
Schutzwürdigkeit von HinweisgeberInnen
Der Schutz für die Hinweisgebung nach diesem umfasst Hinweise an so genannte interne und externe Stellen. HinweisgeberInnen sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an eine interne oder externe Stelle berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.Dieses Gesetz gilt für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr ArbeitnehmerInnen oder Bediensteten.
Übergangsfrist: Für Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten tritt das Gesetz am 17. Dezember 2023 in Kraft.Das bedeutet für Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors folgendens:
Liegt die Zahl der BeschäftigtenInterne und externe Stellen spielen bei der Umsetzung des Gesetzes eine wesentliche Rolle. HinweisgeberInnen sollen prüfen, ob sie einen Hinweis zunächst einer internen Stelle geben können. Einer externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat. Unter bestimmten Umständen können die HinweisgeberInnen einen Hinweis auch veröffentlichen.
Eine „interne Stelle“ i.S.d. HSchG ist eine natürliche Person oder aus mehreren Personen zusammengesetzte Abteilung oder sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors, die Hinweise entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt.
Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden.
Eine „externe Stelle“ i.S.d. HSchG ist eine Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, die keine "mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle" ist und die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt.
Unter „Veröffentlichung“ ist die Hinweisgebung durch öffentliches Zugänglichmachen eines Hinweises zu verstehen.
Hauptsitz:
Danhausergasse 9/Top 3
1040 Wien
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