HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) in Österreich
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz trat am 25. Februar 2023 in Kraft. Den Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
Der Zweck des Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind HinweisgeberInnen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
Das Gesetz regelt die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten oder des öffentlichen Sektors.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Gesetzt gilt für Personen (HinweisgeberInnen), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben
- als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bedienstete des Rechtsträgers oder als an den Rechtsträger überlassene Arbeitskräfte oder
- als BewerberInnen um eine Stelle, als PraktikantInnen, VolontärInnen oder Volontäre beim Rechtsträger oder als sonstige beim Rechtsträger Auszubildende
- als selbständig erwerbstätige Personen
- als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers
- indem sie unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des Rechtsträgers oder dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten oder arbeiteten
- natürliche Personen, die HinweisgeberInnen bei der Hinweisgebung unterstützen
- natürliche Personen im Umkreis der/s HinweisgeberIn, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können
- für juristische Personen zur Gänze oder teilweise im Eigentum der/s HinweisgeberIn oder für die der/die HinweisgeberIn arbeitet oder mit denen sie oder er in einem beruflichen Zusammenhang anderweitig in Verbindung steht
Gilt für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:
- Öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
Schutzwürdigkeit von HinweisgeberInnen
Der Schutz für die Hinweisgebung nach diesem umfasst Hinweise an so genannte interne und externe Stellen. HinweisgeberInnen sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an eine interne oder externe Stelle berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.Anonyme HinweisgeberInnen und Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz, wenn als Folge ihres anonym gegebenen Hinweises ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und die Hinweisgebung § 6 Abs. 1 HSchG entspricht.
WICHTIG: Hinweise, die offenkundig falsch gegeben werden, sind von den Stellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die Hinweisgeber zurückzuweisen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen verfolgt werden können.
Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen gegenüber den HinweisgeberInnen
Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
- Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
- Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
- Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
- Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
- negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
- Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
- vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
- Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
Wer ist von diesem Gesetz betroffen?
Dieses Gesetz gilt für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr ArbeitnehmerInnen oder Bediensteten.
Übergangsfrist: Für Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten tritt das Gesetz am 17. Dezember 2023 in Kraft.Das bedeutet für Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors folgendens:
Liegt die Zahl der Beschäftigten- von 1 bis 49 ArbeitsnehmerInnen trifft das Gesetz nicht zu
- von 50 bis 249 ArbeitnehmerInnen gilt eine Übergangsfrist bis 17. Dezember 2023
- über 249 ArbeitnehmerInnen trifft das Gesetz ab 25. Februar 2023 zu
Was müssen Sie nun unternehmen?
- Internes Hinweisgebersystem einrichten, das die HinweisgeberInnen dazu anregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben. Das Hinweisgebersystem muss technisch und organisatorisch gemäß Art. 25 der DSGVO geeignet sein.
- Einen einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne Stelle und der Hinweisgebung an externe Stellen zur Verfügung stellen.
- MitarbeiterInnen schulen / unterweisen / informieren
Was können wir für sie tun? Unsere Leistungen!
- Stellung des/r internen Hinweisgeberbeauftragten und somit Koordination der Hinweisbearbeitung
- Schulung Ihrer MitarbeiterInnen
- Hilfestellung bei der Implementierung des Gesetzes
Interne und externe Stellen spielen bei der Umsetzung des Gesetzes eine wesentliche Rolle. HinweisgeberInnen sollen prüfen, ob sie einen Hinweis zunächst einer internen Stelle geben können. Einer externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat. Unter bestimmten Umständen können die HinweisgeberInnen einen Hinweis auch veröffentlichen.
Eine „interne Stelle“ i.S.d. HSchG ist eine natürliche Person oder aus mehreren Personen zusammengesetzte Abteilung oder sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors, die Hinweise entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt.
Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden.
Eine „externe Stelle“ i.S.d. HSchG ist eine Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, die keine "mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle" ist und die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt.
Unter „Veröffentlichung“ ist die Hinweisgebung durch öffentliches Zugänglichmachen eines Hinweises zu verstehen.
Ihr Ansprechpartner für dieses Thema
Tel.: +43 664 61415 23
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